Auch heuer ist der Bauhof der Gemeinde Seefeld wieder fleißig für den Winterdienst unterwegs.
Wir informieren, wer wofür die Verantwortung trägt:
Leistungen der Gemeinde
Die Gemeinde Seefeld übernimmt den gesamten Winterdienst im Ortsgebiet. Dazu gehören die öffentlichen Parkplätze, Straßenzüge (ausgenommen Landesstraßen und Privatwege) und die dazugehörigen Gehsteige. Da besonders die Räumung der Gehsteige sehr viele Ressourcen beansprucht, kann diese nur nach Maßgabe der vorhandenen Zeit und Mittel vorgenommen werden.
Pflichten der Bürger:innen
Die Pflichten als Bürger:innen finden sich in der Straßenverkehrsordnung (§ 93 StVO). Bitte beachten Sie, dass jeder Grundstückseigentümer für die ordnungsgemäße Räumung und Streuung der Gehsteige in der gesamten Breite bzw. der Straßenstücke entlang des eigenen Grundstückes in einer Breite von 1,00 m selbst zuständig ist. Im Falle eines Unfalles haftet der Grundstückseigentümer, wenn er die Räumung oder Streuung fahrlässig vernachlässigt hat.
Die Seefelder Bürger:innen werden dabei aber so gut wie möglich von der Gemeinde unterstützt. Schneekeile von Räumfahrzeugen bei Zufahrten beispielsweise werden nicht böswillig angehäuft, sondern sind leider manchmal nicht zu verhindern. Sie dürfen, wie auch „privater“ Schnee, nicht auf öffentliche Flächen zurückgeräumt werden.
Der Straßenverwalter kann unter bestimmten Voraussetzungen gemäß §46 Abs. 3 Tiroler Straßengesetz von der Durchführung des Winterdienstes auf einer Straße oder auf Teilen davon absehen, wenn
a) die Straße bzw. der betreffende Straßenteil nicht der Deckung eines dringenden öffentlichen Verkehrsbedürfnisses dienst und
b) die Durchführung des Winterdienstes einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde.
Die Gemeinde ersucht um Kenntnisnahme und hofft, dass durch gutes Zusammenwirken wieder eine sichere Benützung der Straßen und Wege im Gemeindegebiet möglich ist.
Räumung von Hausmeisterdiensten
Wir weisen darauf hin, dass Ihre Hausmeisterdienste den Schnee von Ihren Grundstücken abtransportieren müssen und diesen NICHT auf Gemeindegrund ablagern dürfen.
Sollte es dennoch dazu kommen, behalten wir uns das Recht vor, die Entfernung des abgelagerten Schnees in Rechnung zu stellen.